Presse
Aktuelle Information zum BFS-Merkblatt Nr. 14:
"Beschichtung von Platten aus Faserzement und Asbestzement"
Am 1. Dezember 2010 ist eine neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Zusammen mit den Änderungen in den sprengstoffrechtlichen Verordnungen waren bei dieser Novellierung Inhalte aus 11 europäischen Richtlinien in das nationale Recht umzusetzen. Darunter so bedeutende Richtlinien wie die REACH* - und die EG-CLP** -Verordnung.
Instandhaltung asbesthaltiger Bauteile weiter eingeschränkt
Nach der GefStoffV gilt ein generelles Verwendungsverbot für
asbesthaltige Produkte, von dem nur zum Zweck des Abbruchs oder der
Instandhaltung abgewichen werden darf, wofür streng geregelte
Bestimmungen gelten.
Eine Änderung im Zusammenhang mit der Instandhaltung von
asbesthaltigen Bauteilen ist für das Maler- und Lackiererhandwerk
von besonderer Bedeutung: Das generelle Verwendungsverbot ist auf
unbeschichtete Asbestzement-Wandbekleidungen erweitert worden. Das
heißt, dass nur noch beschichtete Asbestzementplatten bearbeitet
werden dürfen. Bisher galt diese Bestimmung so nur für die
Dachflächen.
Bei den Dachflächen aus Asbestzementplatten sind im Übrigen
auch jegliche Überdeckungs-, Überbauungs- und
Aufständerungsmaßnahmen verboten.
* REACH
= Registration, evaluation, authorisation and restriction of chemicals
= VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe
** CLP = Regulation on
Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures =
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und Gemischen