Werkvertragliche Erfolgshaftung des Handwerkers ohne Wenn und Aber

oder nur im Rahmen erkennbarer Risiken?

Der Prüfungskatalog der BFS-Merkblätter ist entscheidend.

Nach der gesetzlichen Konstruktion des Werkvertragsrechts ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass seine Leistung im Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und vom Auftraggeber erwartet werden darf. Als übliche Beschaffenheit schuldet der Auftragnehmer die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.

Weist das Leistungsergebnis nicht diese Beschaffenheit auf, haftet der Auftragnehmer im Rahmen von Nacherfüllung, Schadensersatz, Minderung. Vom Grundsatz her ist es dabei ohne Belang, ob die Schlechtleistung vom Auftragnehmer verschuldet war, ob sie vorhersehbar war oder ob sie hätte vermieden werden können.

Vom Grundsatz her ist die werkvertragliche Gewährleistungshaftung daher eine
Risikohaftung = verschuldensunabhängige Erfolgshaftung!

Freilich ist auch diese Haftung- und wie könnte es in einem Rechtsstaat auch anders sein- nicht absolut grenzenlos, sondern wird von der Rechtsprechung für einige Fallgruppen ganz oder teilweise eingeschränkt (z. B. entsteht die Mangelhaftigkeit durch vorgeschriebenes Material, Anordnungen des Bauherrn zur Ausführung, Baugrundrisiko, mangelhafte Planung, Vorleistungen anderer Unternehmer, größere Kenntnis eines eingeschalteten Sonderfachmanns).

Eine im Maler- und Lackiererhandwerks besonders wichtige Fallgruppe ist die Untergrundprüfung hinsichtlich Ihrer Geeignetheit für das darauf notwendigerweise aufbauende Malergewerk.

Natürlich muss der Maler den Untergrund „ordnungsgemäß“ auf seine Geeignetheit überprüfen. Fraglich ist nur in welchem Umfang, mit welchen Mitteln, also letztlich in welcher „Tiefenschärfe“ (im wahrsten Sinne des Wortes). Die Rechtsprechung hat hier einige Pflöcke eingeschlagen:

• Die Prüfungspflicht ist auf die „üblichen, technisch und handwerklich möglichen und zumutbaren Prüfungen beschränkt“
Der Auftragnehmer muss insoweit Prüfungen vornehmen, als er sie mit dem ihm gewerbeüblich zur Verfügung stehenden Mitteln ausführen kann.
• Labormäßige Untersuchungen muss der Auftragnehmer nicht ausführen (OLG Hamm BauR 2003,406; BGH X ZR 58/03 in BauR 2006,1491;
• intensivere Prüfungen sind nur veranlasst, wenn ein konkretes Risiko verborgener Mängel besteht (BGH BauR 2001,1414)

Der Prüfungskatalog der BFS-Merkblätter ist entscheidend

Was genau branchenüblich und handwerklich/technisch möglich ist, dafür steht dem Maler ein sehr probates Mittel zur Seite, nämlich der Prüfungskatalog in den BFS- Merkblättern des Bundesausschusses Farbe und Sachwertschutz e. V. (Technische Richtlinien für Maler- und Lackiererarbeiten) zur Verfügung. Sie geben die Richtschnur für Gutachter und Gerichte vor.

Sie gehören auf den Schreibtisch jedes Malers und sind zu beziehen im Shop unter www.farbe.de

Es ist also immens wichtig, dass der Maler diesen Prüfungskatalog kennt und anwendet, um in einem streitigen Schadensfall gerüstet zu sein.

Hat der Maler alle nach dem Prüfungskatalog nötigen Prüfungen durchgeführt und es kommt trotzdem zu einem Schadensbild, ist er von der Gewährleistungsverpflichtung befreit. Dann war der Schaden eben trotz größter Prüfungssorgfalt nicht vorhersehbar.

Erkennt der Maler infolge seiner Prüfung Mangelrisiken im Untergrund muss er sie im Wege der Bedenkenmitteilung dem Auftraggeber kommunizieren. Am besten schriftlich (ist aber nach neuerer Rechtsprechung nicht zwingend) Wichtig ist vor allem, dass die Bedenken auf die technische Verständnisfähigkeit des Auftraggebers, der ja Laie sein kann, abgestimmt sein muss. Das bedeutet, dass die Risiken umgangssprachlich und nicht technisch verklausuliert klar benannt werden müssen.

Ein Merkblatt und einige Muster zur Orientierung, wie man eine Bedenkenmitteilung schreibt, finden Sie unter www.farbe.de (Bedenkenanmeldung).

Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Dez. 2020

RA Wolfgang Reinders